Sexuelle Belästigungen, Widerstand und Flaschenwürfe gegen Polizeibeamte, sowie Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeuge der Polizei.
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Sexuelle Belästigungen, Widerstand und Flaschenwürfe gegen Polizeibeamte, sowie Sachbeschädigungen an Einsatzfahrzeuge der Polizei.
nennt se nicht immer „Asylbewerber“ Ihr gebt denen einen rechtlichen Status, der ihnen nicht zusteht, nie zugestanden hat ! Asylgesetz (AsylG), § 26a:
„Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (…) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.“